Satzung der Stiftung Kick for Help

Präambel

Meine Arbeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament und insbesondere die Erfahrungen aus der Entwicklungszusammenarbeit haben mich, Norbert Neuser, bewogen, diese Stiftung zu gründen.

In meiner beruflichen Arbeit als Sportlehrer (seit 1973) und später als Schulleiter (seit 1993) und auch in meiner langen ehrenamtlichen Tätigkeit im Fußball konnte ich erfahren, wie herausragend die Rolle des Sports und besonders des Fußballsports sein kann, Persönlichkeit zu bilden und zu entwickeln und zu einer positiven Entwicklung junger Menschen hinzuwirken.

Dabei hilft die integrative Kraft des Sports Barrieren, Vorurteile, vorhandene Konflikte zu überwinden, Benachteiligungen aufzuheben und zu beseitigen.

Die Stiftung „Kick for Help“ möchte deshalb Sportprojekte unterstützen, die positiv zur Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beitragen.

Mit der Stiftung möchte ich auch an meine 2016 verstorbene Schwester Marga Hübinger, geb. Neuser, erinnern, die meine Arbeit immer aufgeschlossen und interessiert verfolgt und unterstützt hat.

  • 1 – Name, Rechtsform und Sitz,

(1)     Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kick for Help“.

(2)     Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)     Die Stiftung hat ihren Sitz in Boppard.

  • 2 – Stiftungszweck

(1)     Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

(2)     Gefördert werden sollen Sportprojekte für benachteiligte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – besonders in Entwicklungsländern.

(3)     Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:

  1. die Förderung von Schul- und Vereinsprojekten,
  2. die Unterstützung internationaler Begegnungen von jungen Sportlern und Sportlerinnen, die im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck stehen,
  • 3 – Gemeinnützigkeit

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)     Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)     Die Mitglieder der der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen, aus Mitteln der Stiftung (Ausnahmen: Ersatz der ihnen entstehenden Auslagen und Aufwendungen).

(5)     Die Stiftung wirkt als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Sie kann auch unmittelbar tätig werden und hierzu Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO heranziehen.

  • 4 – Stiftungsvermögen

(1)     Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus

  1. dem anfänglichen Grundstockvermögen (= unantastbares anfängliches Stiftungsvermögen) dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt ,
  2. sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen (= Zustiftungen zum Grundstockvermögen), ,
  3. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes sowie
  4. den Erträgnissen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten) .

(2)     Das jeweilige Grundstockvermögen (= anfängliches Grundstockvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten

(3)     Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(4)     Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das unantastbare Stiftungsvermögen) sind zulässig.

(5)     Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen (vgl. § 8 – Aufgaben des Vorstandes – Abs. 2, Nr. 3. der Satzung). Das Stiftungsvermögen ist insofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.

  • 5 – Stiftungsmittel

(1)     Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
  2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des unantastbaren Stiftungsvermögens bestimmt sind (= Spenden).

(2)     Spenden sind zeitnah zu verwenden.

(3)     Die Verwaltungskosten und die Kosten der Stiftung, die durch das Einwerben von Spenden entstehen, dürfen nicht mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sofern es nicht eine ganz besondere Konstellation gibt, die höhere Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern die Verwaltungskosten mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten sind ihre Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.

(4)     Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(5)     Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

  • 6 – Stiftungsorgane

(1)     Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2)     Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(3)     Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  • 7 – Vorstand

(1)     Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens aus sechs Mitgliedern.

(2)     Die konkrete Anzahl der Vorstandsmitglieder (3 bis 6) wird vom Stifter festgelegt (im Rahmen von 3 bis 6), so lange dieser dem Vorstand angehört. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand entscheiden die verbleibenden Vorstandsmitglieder über die Mitgliederzahl (1 bis 6).

(3)     Der erste Stiftungsvorstand besteht aus

  1. dem Stifter, Norbert Neuser (geb. 22.03.1949) – als Vorsitzender,
  2. dem ersten Sohn des Stifters, Niko Neuser (geb. 13.06.1978),
  3. dem zweiten Sohn des Stifters, Markus Philipp Neuser (geb. 11.06.1980),
  4. dem dritten Sohn des Stifters, Jan Philipp Neuser (geb. 17.09.1989),

(4)     Der Stifter, Herr Norbert Neuser, und seine drei Söhne, gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an.  Die Amtszeit sonstiger Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.  Amtszeiten dürfen sich überschneiden.

(5)     Solange der Stifter dem Vorstand angehört, bestellt er die Vorstandsmitglieder. Wenn der Stifter nicht mehr dem Vorstand angehört, bestellt sein ältester Sohn Niko Neuser (geb. 13.06.1978) die Vorstandsmitglieder. Wenn der Stifter und sein ältester Sohn Niko Neuser dem Vorstand nicht mehr angehören, bestellt sein zweitältester Sohn Markus Philipp Neuser (geb. 11.06.1980) die Vorstandsmitglieder. Wenn der Stifter, sein ältester Sohn Niko Neuser und sein zweitältester Sohn Markus Philipp Neuser dem Vorstand nicht mehr angehören, bestellt sein drittältester Sohn Jan Philipp Neuser (geb. 17.09.1989) die Vorstandsmitglieder. Wenn der Stifter und alle seine Söhne dem Vorstand nicht mehr angehören ergänzt sich der Vorstand im Zuge der Kooptation (= Selbstergänzung).

(6)     Während seiner Mitgliedschaft im Vorstand ist Norbert Neuser dessen Vorsitzender; seine drei Söhne sind gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.

(7)     Sofern Norbert Neuser dem Stiftungsvorstand nicht mehr angehört, wird sein ältester Sohn, Niko Neuser (geb. 13.06.1978), Vorsitzender. Dessen beiden Brüder sind gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.

(8)     Sofern Norbert Neuser und sein Sohn Niko Neuser (geb. 13.06.1978) dem Stiftungsvorstand nicht mehr angehören, wird Markus Philipp Neuser (geb. 11.06.1980), Vorsitzender. Dessen Bruder Jan Philipp Neuser (geb. 17.09.1989) ist stellvertretender Vorsitzender.

(9)     Sofern Norbert Neuser sowie seine Söhne Niko Neuser (geb. 13.06.1978) und Markus Philipp Neuser (geb. 11.06.1980) dem Stiftungsvorstand nicht mehr angehören, wird Jan Philipp Neuser (geb. 17.09.1989), Vorsitzender. Der stellv. Vorsitzende wird aus der Mitte des Vorstandes gewählt. ,

(10)   Sofern Norbert Neuser und alle seine Söhne dem Stiftungsvorstand nicht mehr angehören, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(11)   Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung über den Verlust der Geschäftsfähigkeit endet die Mitgliedschaft im Vorstand. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Vorstandsmitglieder.

  • 8 – Aufgaben des Vorstands

(1)     Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen seiner Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

(2)     Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens,
  2. Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel, ;
  3. die Erstellung der Jahresrechnung (= Einnahme-/ Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht (möglichst unter Verwendung der entsprechenden aktuellen Muster-Vorlagen der Stiftungsbehörde) und deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
  4. die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und dessen Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
  5. die Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsbehörde,
  6. die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten.

(3)     Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung handelt durch ihren Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter jeweils alleine.

  • 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

(1)     Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(3)     Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)     Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlaufverfahren, per Email oder in vergleichbarer technischer Weise gefasst werden, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes widersprechen.

(5)     Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

  • 10 – Kuratorium

(1)     Das Kuratorium der Stiftung besteht aus bis zu 25 Personen.

(2)     Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Stiftungsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.  Amtszeiten dürfen sich überschneiden.

(3)     Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen insbesondere berufen werden:

  1. Vertreter aus dem Fußballverband Rheinland
  2. Persönlichkeiten aus Sport, Politik und Wirtschaft.

(4)     Ein Mitglied des Kuratoriums kann vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5)     Sofern das Kuratorium aus drei oder mehr Mitgliedern besteht wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

  • 11 – Aufgaben des Kuratoriums

(1)     Das Kuratorium steht dem Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen der Stiftung beratend zur Seite und liefert Impulse für die Stiftungsarbeit.

(2)     Darüber hinaus fördern die Mitglieder des Kuratoriums die Verbindung der Stiftung zu Partnern und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst, Kultur und dem öffentlichen Leben.

(3)     Das Kuratorium leistet einen Beitrag für ein positives Erscheinungsbild des Fußballs in der Öffentlichkeit.

  • 12 – Beschlussfassung des Kuratoriums

(1)     Das Kuratorium ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen und einer Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

(2)     Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

(3)     Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (sofern gewählt), anwesend sind.

(4)     Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden den Ausschlag, sofern ein Vorsitzender und sein Stellvertreter gewählt worden sind (vgl. § 10 Abs. 5).

(5)     Beschlüsse des Kuratoriums können im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlaufverfahren, per Email oder in vergleichbarer technischer Weise gefasst werden, wenn nicht mehr als die Hälfte seiner Mitglieder widerspricht.

(6)     Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

  • 13 – Satzungsänderungen / Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung / Auflösung der Stiftung

(1)     Satzungsänderungen werden vom Vorstand der Stiftung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2)     Die Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen einer Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Personen die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder nicht mehr möglich ist. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3)     Beschlüsse nach Absatz (1) und (2) bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

  • 14 – Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Fußballverband Rheinland e.V. und den SSV Boppard e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

  • 15 – Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.